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   VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15   

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https://dejure.org/2016,38144
VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15 (https://dejure.org/2016,38144)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2016 - 4 K 122.15 (https://dejure.org/2016,38144)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. September 2016 - 4 K 122.15 (https://dejure.org/2016,38144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 56 AEUV, § 33c Abs 1 GewO, § 33c Abs 3 GewO
    Aufstellen von Geldspielgeräten in Annahmestellen von Sportwettenvermittlern

  • vdai.de PDF

    § 1 Abs. 1 SpielV, wonach die Aufstellung von Geldspielgeräten nicht in Annahmestellen von Sportwettenvermittlern zulässig ist, auch soweit es sich gleichzeitig um konzessionierte Buchmacher nach § 2 RennWettLottG handelt, verstößt nicht gegen den allgemeinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    Allerdings ist diese nur unter engen Voraussetzungen zulässig, um eine ohne ihre Zulassung drohende Beeinträchtigung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, juris, Rn. 49 ff.).

    Abgesehen von der ihr zustehenden - und von ihr im vorliegenden Fall genutzten - Möglichkeit, Rechtsschutz im Wege der Verpflichtungsklage zu erlangen, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O., Rn. 50 ff.) auf allgemeine Feststellung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ohne konkreten Änderungsauftrag klagen (siehe auch unter II. 1.).

    Zum einen erkennt dies auch das Bundesverfassungsgericht an (Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O., Rn. 52), soweit es die Klage auf Feststellung der Verletzung des Gleichheitssatzes nur deshalb nicht für subsidiär hält, weil aufgrund der besonderen Rechtsfolgen einer solchen Verletzung eine Verpflichtungsklage nicht zum Erfolg führen könnte.

    Es führt hierzu aus (Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O., Rn. 50 ff.):.

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    Auch bei dieser, das Verpflichtungsinteresse der Kläger berücksichtigenden Variante eines Feststellungsantrags bleibt die Anknüpfung an ein zugrunde liegendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, S. 1505 ).

    Eine Verpflichtungsklage allein kann im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg führen, und es droht daher keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren (vgl. dazu BVerwGE 111, 276 ; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002, a.a.O.).

    Gegenüber den von den Beschwerdeführern im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten verfolgten Verpflichtungsklagen hat die auf Feststellung des Anspruchs auf Erlass oder Änderung einer Rechtsverordnung gerichtete Klage den Vorteil, den Normgeber als Partei in die Rechtskraftwirkung einzubeziehen, ohne auf seine Entscheidungsfreiheit mehr als in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    Der Erlass oder die Änderung von Rechtsnormen kann unter Umständen mit der Feststellungsklage in Form der so genannten Normerlassklage verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 9 C 10.07 -, juris, Rn. 13).

    Auf deren im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Entscheidungsfreiheit soll gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt werden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007, a.a.O., Rn. 13).

    Auch im Verfahren der Feststellungsklage in Form der Normerlassklage ist § 42 Abs. 2 VwGO zur Vermeidung dem Verwaltungsprozess fremder Popularklagen entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 9 C 10.07 -, juris, Rn. 14).

  • VG Schleswig, 18.06.2015 - 12 A 84/15

    Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung für Geldspielgeräte in

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    Mit Urteil vom 18. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Schleswig der Klage der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung teilweise stattgegeben und die dortige Beklagte zur Neubescheidung verurteilt (VG 12 A 84/15).

    Dann könnte die Klägerin ihr Begehren unmittelbar im Wege der Verpflichtungsklage erreichen, wie es nicht zuletzt das Urteil des VG Schleswig (Urteil vom 18. Juni 2015 - VG 12 A 84/15 -, juris, Rn. 52) in dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um die Geeignetheitsbestätigung für ihre Wettannahmestelle in K... zeigt.

    Eine Gleichheitswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht schon daraus, dass der Wortlaut der Norm unschlüssig ist - wie vom Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 18. Juni 2015 - VG 12 A 84/15 -, juris, Rn. 37 ff.) angenommen -, weil Pferdewetten auch Sportwetten darstellen.

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    Dies ist nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. August 2007 - BVerwG 7 C 13.06 -, juris, Rn. 20) schon an sich nicht im Wege der Feststellungsklage feststellbar.

    Zum anderen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., Rn. 23), nach der es über den Ausnahmefall der Art. 19 Abs. 4 GG geschuldeten Normenerlassklagen hinausgehend keiner weiteren "atypischen Feststellungsklage" gegen den Normgeber bedarf.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu weiter aus (Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., Rn. 24):.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    Zwar stellen Pferdewetten unstreitig eine Sonderform des Sportwettens dar (siehe etwa BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 85).

    Es ist zwar weithin anerkannt, dass unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial haben und dass Geldspielgeräte nach der Gewerbeordnung im Hinblick auf problematisches oder pathologisches Spielverhalten eine zentrale Rolle spielen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 100).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    "Diese Überprüfung der Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Rechtssätze mit Hilfe der Feststellungsklage ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung möglich (vgl. BVerwGE 111, 276 ; BSGE 72, 15 ).

    Eine Verpflichtungsklage allein kann im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg führen, und es droht daher keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren (vgl. dazu BVerwGE 111, 276 ; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    Nach dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - juris, Rn. 135) muss der Normgeber, wenn er sich aufgrund des ihm zukommenden Spielraums zu einer bestimmten Einschätzung eines Gefahrenpotenzials entschlossen, auf dieser Grundlage die betroffenen Interessen bewertet und ein Regelungskonzept gewählt hat, diese Entscheidung folgerichtig weiterverfolgen.
  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13

    Faktische Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts auch bei geschlechtsneutral

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 -, juris, Rn. 16 m.w.N.), alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 860/15

    Entgegenhalten des Fehlens einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
    Diese werden vielmehr aktuell aus Gründen des Unionsrechts nur geduldet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2016 - OVG 4 B 860/15 -, juris, Rn. 13).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

  • BSG, 13.01.1993 - 14a/6 RKa 67/91

    Zulässigkeit einer Klage - Kassenzahnarztrecht - Rechtsnormen - Unwirksamkeit

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

  • BVerfG, 20.05.2014 - 2 BvR 2512/13

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Blutuntersuchung; HIV-Test ohne Wissen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, 4. Kammer, vom 29.9.2016, Az.: VG 4 K 122/15 aufzuheben und,.

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in diesem Zusammenhang betont (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. September 2016 - 4 K 122.15 - juris Rn. 52), dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber erkennbar gerade nicht zu einer Gefahreinschätzung entschlossen habe, die Geldspielgeräten unabhängig von ihrem Aufstellort eine gleichbleibende erhebliche Gefahr beimesse.

  • VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16

    Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

    Darüber hinaus liegt (anders als im Fall von BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -) keine gegenüber einer Behörde auf Grundlage einer Rechtsverordnung bestehende Verpflichtungssituation vor (siehe dazu auch ausführlich VG Berlin, Urteil vom 29. September 2016 - VG 4 K 122.15 -, juris, Rn. 23 ff.).
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